Vorratsdatenspeicherung vorerst außer Kraft gesetzt

Erfurt, 30.06.2017.

Am 22. Juni 2017 hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) entschieden, dass die deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gegen Europäisches Recht verstoßen (vgl. OVG NRW, Az.: 13 B 238/17). 

Die Bundesnetzagentur setzt die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung vorerst außer Kraft. Bild: pixabay

Zur Begründung hatte das OVG ausgeführt, dass die Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016 (Az.: C-203/15 und C-698/15) vereinbar sei. Die pauschale Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten fast aller Nutzer von Telefon- und Internetdiensten ab dem 01. Juli 2017 ohne einen konkreten Verdacht auf strafbare Handlungen ist nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig.

Am 28. Juni 2017 reagierte die Bundesnetzagentur auf das Urteil des OVG NRW und setzte die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung aus. Damit wird die Speicherpflicht bis auf weiteres nicht durchgesetzt.

„Die Entscheidung des OVG NRW und seine Umsetzung durch die Bundesnetzagentur sind ein wichtiger Etappensieg für den Datenschutz.“, so Dr. Lutz Hasse. „Im Interesse des Schutzes der Privatsphäre unbescholtener Bürgerinnen und Bürger werden diese nicht mehr unter Generalverdacht gestellt. Ich vertraue auf unsere Justiz, dass der hier eingeschlagene Weg weiter beschritten wird“, erklärt  Dr. Lutz Hasse, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI). (Quelle: Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz)

 

 

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