Mehr Steuergerechtigkeit bei elektronischen Diensten in der EU

Berlin, 29.12.2014.

Im Jahr 2015 treten eine Reihe von Änderungen im Digitalbereich in Kraft. Sie sind für Verbraucher, Unternehmen oder auch die Verwaltung von Bedeutung.

Elektronische Gesundheitskarte wird Pflicht
Ab dem 1. Januar 2015 müssen gesetzlich versicherte Bundesbürger beim Arzt- oder Zahnarztbesuch ihre elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Die alten Gesundheitskarten verlieren unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Fehlt dem Patienten die elektronische Gesundheitskarte, kann der Arzt eine Privatvergütung verlangen. Der Patient hat aber die Möglichkeit, die Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse auf Papier innerhalb von zehn Tagen nachzureichen.

Kfz-Zulassungsstellen gehen online
Ab dem 1. Januar 2015 können Fahrzeuge über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgemeldet werden. Der dafür notwendige Sicherheitscode befindet sich bei Autos, die ab Januar neu oder wieder zugelassen werden, unter den Siegelplaketten der Nummernschilder sowie im Fahrzeugschein. Für die Identifikation benötigen Fahrzeughalter einen neuen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion). Durchschnittlich werden jährlich rund 9 Millionen Fahrzeuge abgemeldet. Der neue Service ist Teil einer langfristig angelegten E-Government-Strategie. Die öffentliche Verwaltung soll künftig für die Bürgerinnen und Bürger auch elektronisch erreichbar sein. Ab dem Jahr 2020 sollen Behördengänge weitgehend entbehrlich werden, soweit die Bürgerinnen und Bürger dieses wünschen und ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist.

Erleichterungen bei der elektronischen Buchführung
Neue Regeln gibt es auch für die elektronische Buchführung. Das Bundesministerium der Finanzen hat seine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur elektronischen Buchführung und zur elektronischen Betriebsprüfung überarbeitet. Die aktualisierten Vorgaben gelten für Wirtschaftsjahre, die am 1. Januar 2015 oder später beginnen. Sie sind zwar für die Steuerpflichtigen nicht rechtsverbindlich, können aber für die Unternehmenspraxis hilfreich sein. So müssen zum Beispiel E-Mails nicht mehr für steuerliche Zwecke aufbewahrt werden, wenn sie lediglich als Transportmittel für aufbewahrungspflichtige Unterlagen dienen. Weiterhin lässt es die Finanzverwaltung zu, dass Papierbelege nach einem ordnungsgemäßen Scan-Vorgang vernichtet werden. Quelle: BITKOM

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