Luxemburgische Entsendeformalitäten für Transporte werden ausgesetzt
Die luxemburgische Gesetzgebung berücksichtigte nach Ansicht des BGL nicht die Besonderheiten des mobilen Personals im Verkehr. So musste für jede einzelne Fahrt jeder Fahrer bei den luxemburgischen Behörden angemeldet werden und die luxemburgischen Mindestlohnvorschriften einhalten. Voraussetzungen für den Zugang zum elektronischen Entsendeportal war der Nachweis einer luxemburgischen Mehrwertsteuer-ID-Nummer sowie eine Registrierung beim Mittelstandsministerium über gelegentliche und vorübergehende Dienstleistungen in Luxemburg.
Der BGL hinterlegte bei der EU-Kommission und den zuständigen Ministerien in Luxemburg und Deutschland, dass diese Hürden es unmöglich machten, kurzfristige Transporte von und nach Luxemburg bzw. in Luxemburg durchzuführen und einem faktischen Marktausschluss gleichkommen. Der Verwaltungsaufwand der Anmeldung in Luxemburg hätte in keinem Verhältnis zu dem bei der Durchführung einer Transportdienstleistung in der Regel nur wenige Stunden dauernden Aufenthalt in Luxemburg gestanden.
Der BGL begrüßt daher die Entscheidung der luxemburgischen Regierung, die für die Entsendemeldungen zuständige Arbeitsbehörde ITM (Inspection du Travail et des Mines) anzuweisen, dass bis zu einer Einigung über die Festlegung neuer Entsendevorschriften im Straßenverkehr auf EU-Ebene die Entsendemeldepflichten und die Einhaltung der luxemburgischen Mindestlohnvorschriften für Fahrer im Straßengüter- und -personenverkehr ausgesetzt werden. Quelle: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.