EuGH-Urteil zur Deutschen Post: Keine Sonderrechte bei der Lenk- und Ruhezeitenkontrolle

Berlin, 21.11.2019.

Die Deutsche Post AG (DPAG) kann sich nach einen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht auf Privilegien als Universaldienstleister berufen, um auf eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten in ihren Fahrzeugen zu verzichten.

Hintergrund des Falls ist ein wettbewerbsrechtliches Verfahren, das der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK) vor dem Landgericht Köln wegen der fehlenden Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten gegen die DPAG eingeleitet hat. Eine solche Aufzeichnung, die mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden ist, müssen grundsätzlich alle Transportunternehmen an Fahrzeugen bestimmter Gewichtsklassen vornehmen. Die Deutsche Post verzichtet in seinen rund 12.500 Zustellfahrzeugen dieser Gewichtsklassen jedoch auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten.

Zur Rechtfertigung verwies die DPAG auf eine Ausnahmevorschrift in der Fahrpersonalverordnung, die einen Verzicht auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten gestattet, wenn das Fahrzeug im Rahmen des Universaldienstes benutzt wird. Dabei meinte die DPAG, dass diese Ausnahmevorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die Fahrzeuge nur zum Teil mit Sendungen beladen sind, die im Rahmen des Universaldienstes transportiert werden. Diese Auslegung führte nach Ansciht des BIEK zu erheblichen Nachteilen für die Wettbewerber. Die von der DPAG praktizierte Mischbeladung führte nämlich dazu, dass überhaupt keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten erfolgte.

Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens hat das Landgericht Köln dem EuGH verschiedene Fragen zur Auslegung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgelegt, die für die Anwendung der deutschen Fahrpersonalverordnung maßgeblich sind. Der EuGH hat heute im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nun klargestellt: Ein Universaldienstleister kann sich nur für solche Fahrzeuge auf die vorgesehene Privilegierung berufen, die tatsächlich ausschließlich zum Zweck der Erbringung von Universaldienstleistungen eingesetzt werden. Die von der DPAG praktizierte Form der Mischbeladung rechtfertige die Inanspruchnahme des Privilegs daher nicht.

"Wir begrüßen die Entscheidung des EuGH, die endlich eine ungerechtfertigte Privilegierung beendet und damit den fairen Wettbewerb stärkt", so der BIEK-Vorsitzende Marten Bosselmann. Quelle: BIEK - Bundesverband Paket und Expresslogistik

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