Bundesrat repariert die StVO in zwei wichtigen Bereichen für das Transportlogistikgewerbe

Frankfurt/Main, 10.11.2020.

BGL, BSK und TD bedanken sich beim Bundesrat für die am 06.11.2020 beschlossenen Änderungen der StVO bzgl. der örtlichen Zuständigkeit für die Beantragung von Einzelerlaubnissen und -genehmigungen für das Großraum- und Schwertransportgewerbe.

Im April dieses Jahres hatte der Bundesrat noch beschlossen, dass für die Beantragung von Einzelgenehmigungen für Großraum- und Schwertransporte nur noch die Behörde zuständig ist, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt oder endet.

Mit Beschluss vom 06.11.2020 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, die örtliche Zuständigkeit von Genehmigungsbehörden für den Großraum- und Schwertransport gemäß § 47 StVO zu ändern.

Der BGL, die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) e.V. und die Transfrigoroute Deutschland (TD) e.V. haben im Vorfeld zahlreiche und intensive Gespräche auf Landes und Bundesebene geführt und auf die drastischen wirtschaftlichen Folgen dieser Änderungen der StVO hingewiesen.

Mit Beschluss des Bundesrats sind nun ab dem 01.01.2021 die Behörden zuständig, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt sowie die Behörden, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung nach § 13 Handelsgesetzbuch hat.

Ferner beschloss der Bundesrat eine Übergangsregel bis zum 31.06.2021 für die Nutzung von Funkgeräten, die bei Lkw-Fahrern für die Kommunikation u.a. mit Begleitfahrzeugen bei Schwertransporten erforderlich sind: sie sind auch weiterhin ohne Freisprecheinrichtung bis zu diesem Datum erlaubt.

Hintergrund sei aus BGL-Sicht, dass aktuell weiterhin keine praxistauglichen Freisprecheinrichtungen für Funkgeräte auf dem Markt vorhanden seien. Quelle: BGL

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