BGL und ELVIS kritisieren Umgang mit Telematik-Daten und deuten eigene Lösungen an

Frankfurt am Main, 27.07.2021.

Der Ladungs-Verbund ELVIS und der Transport-Verband BGL haben in den letzten Wochen zunehmende Anfragen gegenüber Transport- und Speditionsunternehmen zur Freigabe ihrer Telematik-Daten im Zusammenhang mit Auftragserfüllungen über Frachtenvermittlungsplattformen verzeichnet. Auf diese Daten sollen sowohl der Betreiber der Internetplattform als auch die Auftraggeber zugreifen können, um die Abläufe der Auftragsabwicklung zu optimieren. BGL und ELVIS sind nach rechtlicher Prüfung durch das BGL-Kompetenzzentrum Recht (KomRe) zu dem Schluss gekommen, dass eine unregulierte Weitergabe der Telematik-Daten an Dritte abzulehnen sei. Dabei dürfe den Unternehmen kein Nachteil entstehen, z.B. durch Ausschluss von Ausschreibungen oder Transporten über eine Plattform.

In Deutschland ist der Schutz personenbezogener Daten ein hohes Gut. Die Weitergabe dieser Daten ist streng reglementiert. Der aus Sicht der Verbände "häufig unbekümmerte Umgang" mit der Weitergabe von Telematik-Daten an Dritte sei kritisch zu hinterfragen. Laut Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt der Anwendungsbereich der Verordnung für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Telematik-Daten im Straßengüterverkehr seien personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, da sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person - den/die Lkw-Fahrer*in - beziehen, erklären BGL udn ELVIS.

Eine Weitergabe personenbezogenen Daten an Dritte bedürfe daher grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Einwilligung der betroffenen Person. Diese Einwilligung setze jedoch weiterführende Informationen über Art, Umfang und Verwendungszweck der erhobenen Daten voraus sowie die Möglichkeit, die Daten auf Anforderung auch wieder zu löschen. Soweit hier Unklarheit bestehe, könne der Arbeitnehmer nicht wirksam in die Datenverarbeitung einwilligen. Auch für den Arbeitgeber der Fahrer sei nach Ansicht von BGL und ELVIS Vorsicht geboten: Falsche oder unzureichende Informationen könnten zu einer Beschwerde der Arbeitnehmer bei einer Aufsichtsbehörde oder zu Schadenersatzklagen führen. Eine Verhängung von Geldbußen würde bei einem Wert von über 200 Euro in das Gewerbezentralregister eingetragen und kann im Wiederholungsfall zu einem Verlust der Güterkraftverkehrserlaubnis oder der EU-Lizenz führen.

BGL und ELVIS empfehlen den Transport- und Speditionsunternehmen daher dringend, vom Plattform-Betreiber einen Nachweis über entsprechende DSGVO-konforme Gewährleistungen und Datenschutzregelungen anzufordern, wenn sie Telematik-Daten mit der Plattform austauschen wollen. Man solle darauf bestehen, dass transparente und umfassende Regelungen mit der Benennung von verantwortlichen Personen vorgelegt werden und sämtliche notwendigen Arbeitsschritte der Plattform vom Datenschutzbeauftragten des Betreibers sogar schriftlich ausgeführt und unter Angaben seines vollständigen Namens und der entsprechenden Adresse testiert werden. Diese Daten könnten dann den eigenen Mitarbeitern und - wenn vorhanden - dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt werden. Nur dann könne der Übermittlung der Telematik-Daten zugestimmt werden, finden die Verbände.

BGL und ELVIS weisen zudem darauf hin, dass weder dem Mitarbeiter noch dem Unternehmen ein Nachteil erwachsen dürfe, wenn sie die Weitergabe der Daten ablehnen. So dürften derartige Unternehmen beispielsweise nicht von Ausschreibungen oder Transporten über eine Plattform ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Andernfalls dürfte sogar ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen - so zumindest lautet die derzeitige Auffassung von BGL und ELVIS. Beide wollen im gleichen Zuge nun überlegen, eigene Lösungen zu entwickeln. Quelle: ELVIS AG

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