Start der elektronischen Patientenakte

Berlin, 04.01.2021.

Zum 1. Januar 2021 wurden im Bereich des Bundesgesundheitsministeriums zahlreiche Änderungen wirksam. Unter anderem fiel der Startschuss für die elektronische Patientenakte.

Patienten haben von nun an den Anspruch auf eine elektronische Patientenakte und auch ÄrztInnen und Krankenhäuser profitieren. Bild: Pixabay

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: "Im kommenden Jahr gilt es, die Pandemie zu überwinden. Die Impfungen geben dabei Anlass zur Hoffnung. 2021 startet außerdem die elektronische Patientenakte. Mit 20.000 zusätzlichen Pflegehilfsstellen gehen wir einen weiteren wichtigen Schritt, die Personalsituation in der Altenpflege zu verbessern. Schwangere und junge Mütter profitieren von mehr Personal in der Geburtshilfe. Und die Bundesländer unterstützen wir zudem dabei, die Gesundheitsämter personell besser aufzustellen."

Anspruch auf eine elektronische Patientenakte

Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) in mehreren Ausbaustufen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben nach Abschluss der ebenfalls am 1. Januar 2021 beginnenden Test- und Einführungsphase einen Anspruch darauf, dass Ärztinnen und Ärzte ihre ePA mit Behandlungsdaten befüllen.

Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, welche Daten gespeichert oder wieder gelöscht werden. Er entscheidet auch in jedem Einzelfall, wer auf die ePA zugreifen darf.

Ärztinnen und Ärzte, die erstmals Einträge in einer ePA vornehmen, bekommen hierfür einmalig 10 Euro sowie für die laufende Unterstützung bei der Verarbeitung medizinischer Daten in der ePA im aktuellen Behandlungskontext eine Vergütung. Krankenhäuser haben zudem einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 5 Euro für die Übertragung von Daten, die im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstanden sind. 

Diese Regelungen sind Bestandteil des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz), das am 20. Oktober 2020 in Kraft getreten ist. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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