Besuchermanagement zur COVID-19-Kontaktnachverfolgung in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern
Ein nachvollziehbares Besuchermanagement ist für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen derzeit unerlässlich. Täglich müssen BesucherInnen und MitarbeiterInnen – häufig noch mit Stift auf Papier – die immergleichen Formulare ausfüllen. Egal ob sie Einrichtung einmal oder wiederkehrend besuchen oder dort arbeiten.
Smarter Check-in mit QR-Code
Das Digitale Besuchermanagement der vitagroup erspart viele dieser zeitaufwändigen Schritte. Es erfasst und dokumentiert alle BesucherInnen einer Einrichtung mittels Check-in und Check-out. Online fragt das Digitale Besuchermanagement initial die Kontaktdaten der BesucherInnen und MitarbeiterInnen ab, hinterlegt sie temporär sicher zum Zweck der Nachverfolgbarkeit im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes und gibt den Nutzern einen vier Wochen gültigen QR-Code als Eintrittskarte aus. Dieser kann digital am Handy abgespeichert, aufgerufen oder auch ausgedruckt werden.
Am Empfang der Einrichtung wird der Code per Scan eingelesen – das mühsame händische Erfassen der immer gleichen Daten entfällt. Lediglich die gültigen Sicherheits- und Hygienebestimmungen, beispielsweise dass keine Erkältungssymptome vorliegen oder sich die Person in keinem Risikogebiet aufgehalten hat, müssen die BesucherInnen und MitarbeiterInnen tagesaktuell per Klick bestätigen.
Dauerhaft gültiger QR-Code für MitarbeiterInnen
Wer regelmäßig die Einrichtung betritt, kann seinen QR-Code dauerhaft nutzen. Der Grund: Wird der Code innerhalb der Gültigkeitsdauer gescannt, verlängert er sich automatisch um weitere vier Wochen. Ansonsten werden QR-Codes, die nicht genutzt werden, nach vier Wochen ungültig, die Kontaktdaten automatisch vollständig gelöscht.
Beste Nachvollziehbarkeit
Um im Ernstfall eine Infektionskette direkt und schnell nachvollziehen zu können, haben AdministratorInnen der Einrichtung die Möglichkeit, die Besuchsdaten der letzten vier Wochen zu exportieren. Allerdings ausschließlich für die Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 und 25 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung. Quelle: vitagroup